Hallo Helmut,
Schön von Dir auch im Neuen Jahr zu lesen!
HGenge hat geschrieben:Ich kann mich nur wundern, was die Leute so hinblättern, nur weil die Wagen grau sind. Andererseits hat ja keiner gelogen, wenn er einen grauen Wagen anbietet, nur weil er, oder jemand anders diesen bereits vor Jahren grau gespritzt hat. Für den Anbieter ist es ein grauer Wagen.
Schuld sind m.E. diejenigen, die die Wagen auf Grund schlechter Bilder zu solch einem Preis kaufen.
Ich meine, es geht weniger um "Wahrheit und Lüge" oder um "Schuld und Unschuld". Es geht aus meiner Sicht um "Redlichkeit" bzw. "Verantwortung" und um "Treu & Glauben". Wir kommen damit in juristisches Feld, das bekanntlich im EU-Raum anders gehandhabt bzw. aufgefasst wird als in der Schweiz.
So hat der EU-Raum nicht im gewerblichen Handel doch im privaten Handel die Käufer-
(Schutz-)Rechte massiv eingeschränkt, indem die sog. Gewährleistung
(im Volksmund auch "Garantie") mit einer blossen Erklärung einseitig wegbedungen werden kann. Ein verdeckter Mangel bleibt jedoch ein "verdeckter" Mangel und dafür ist Gewährleistung zu leisten. Wenigstens so die Rechtsauffassung nach CH-Obligationenrecht.
(Was aber durch das "Wirken" von eBay in der CH auch immer mehr "verwässert" wird!)Mit "Redlichkeit" meine ich jedoch auch, dass derjenige der sich einen "grauen" Wagen "geschaffen" hat, dies bei einer Veräusserung
- ob Verkauf oder Angebot in elektronischen Märkten - auch so deklarieren sollte!
Dies hat damit zu tun, dass sich Original und Eigenbauten einfach durch die Tatsache unterscheiden, dass das Original einst durch den Hersteller vertrieben wurde, und der "Eigenbau" ein selbstgeschaffener Herzenswunsch verwirklicht.
Für den Verkäufer mag beides "gleichbedeutend" sein, für den Käufer ergibt sich jedoch ein für ihn wertmässiger Unterschied für den er auch bereit ist, aus Sammlerleidenschaft im Falle des Originals mehr zu "bezahlen". Stimmt es mit dem "Original" jedoch nicht überein, so entsteht eine Übervorteilung, die eigentlich in jedem Rechtssystem nicht noch juristisch zu seinen Ungunsten "zementiert" werden sollte...
Wenn der "Käufer" jedoch merken muss, dass er über den "Tisch" gezogen wurde, so beginnt der Ärger. Der Ärger ist da, aber kein Argument, wenn die Ware in Händen überprüft werden konnte.
Dies ist ja bekanntlich in elektronischen Märkten bzw. in elektronischen "Auktionen" nicht möglich.
(In einer "klassischen" Auktion kann die Ware ja auch direkt überprüft werden!) Dies in der Bucht wiederum begründet "grossen" Ärger. Es ist also deshalb fraglich, wenn die "Gewährleistung" für verdeckte Mängel durch einseitige "Vertragsbestimmung" wegbedungen werden kann.
Beide dürfen wohl "Treu & Glauben" in Anspruch nehmen. Der Verkäufer kann bzw. könnte einwenden, dass er selber nicht bemerkt oder gewusst hätte, dass der "graue" Wagen nicht original "grau" sei. Dies mag ihm "helfen", dass er nicht als "Täuscher" bzw. "Übervorteiler" dasteht, kann ihn jedoch eigentlich nicht davon entbinden, die Gewährleistung zu leisten
(also "Rücknahme" bzw. "Wandlung" anzunehmen).
Der Käufer wiederum soll "Treu & Glauben" geltend machen können, wenn er davon ausgehen darf, dass die Beschreibung des Artikel eben "redlich" erfolgt ist und er damit "gutgläubig" kaufen darf.
Wird da wiederum die Gewährleistung wegbedungen, so entsteht eine Übervorteilung oder zumindest ein "Vorteil" nur schon dadurch für den Verkäufer, egal zu welchem Preis! Der Ärger ist auch gegeben, wenn der Preis gering ist, steigt aber proportional zu grossem Ärger, wie der Kaufpreis "gross" ausgefallen ist. Und der Verdacht auf mögliche absichtliche "Täuschung" bleibt und hinterlässt dabei ein ungutes Gefühl!
Ich stimme Dir zu, dass besser die Finger von einem Kaufgeschäft gelassen werden sollte, wenn der Artikel nicht "redlich" beschrieben ist und/oder dazu auch noch schlechte Bilder bestehen. Der "klassische" Fall dazu ist ja in der Bucht auch immer wieder zu beobachten: EIN schlechtes Bild und dazu anstelle einer klärenden Beschreibung nur noch der Text: "Angeboten wie Bild"...
Damit wären wir auch noch bei der Verantwortung des Plattformbetreibers... doch würde dies hier zu weit führen. Ich meine einfach, dass dafür gesorgt werden sollte, dass einem "Rosstäuscher" die Sache möglichst nicht einfach gemacht werden sollte. Dies durch eigene Vorsicht bzw. Verantwortung und/oder durch gesetzliche Käuferschutzbestimmungen in JEDEM Fall!
Mit TRIXigen Grüssen
PaTrix